Kündigungsfrist und Schönheitsreparatur: Ammenmärchen zu Mieterpflichten

Mieter fühlen sich in vielen Fällen als Bittsteller, denen die Gnade gewährt wird, eine mehr oder weniger gut erhaltene Immobilie zu bewohnen. Daher wälzen viele Vermieter, in der Annahme, dass alle Mieter üble Schurken seien, gern die Verantwortung für ein Objekt auf den Mieter ab – ob das rechtens ist, spielt dabei für sie nur eine untergeordnete Rolle.

Kleinreparaturen

Die häufigste Klage von Mietern, da hier schnell hohe Kosten entstehen können, bezieht sich auf die Beteiligung an Reparaturen. Oft bestehen Vermieter mit Hinweis auf das vermeintlich sorglose Wohnverhalten der Mieter darauf, dass diese die Kosten, zum Beispiel für den Austausch eines „Knies“ im Badezimmer voll zu tragen haben. Dies ist aber nicht ganz richtig, da der Erhalt der Immobilie grundsätzlich dem Vermieter obliegt. Er darf allerdings sogenannte Klauseln im Mietvertrag vereinbaren, in denen er Kleinreparaturen an Gegenständen, die im häufigen Gebrauch sind, auf den Mieter abwälzt. Dies sind zum Beispiel Türklinken, Lichtschalter etc. Dabei ist wiederum klar geregelt, wie hoch der maximale Anteil, den der Mieter tragen muss, ausfallen darf.

Bei Auszug streichen?

Auch die Forderung nach einer grundsätzlichen Endrenovierung ist nicht der Realität entsprechend. Möchte man nach einem Jahr in eine neue Wohnung umziehen und ist die alte nicht abgewohnt, muss auch nicht gemalert werden. Dabei gelten jedoch individuelle Absprachen auch als verbindlich. Ein starrer Fristenplan im Mietvertrag, der vorsieht wann in welchem Raum gemalert werden muss, ist grundsätzlich unzulässig. Dabei ist jedoch die Formulierung entscheidend. Im Zweifelsfall sollte man sich hier Unterstützung vom Mieterverein oder einem Anwalt holen.

Wann kündigen?

Der heutigen Mobilität ist es gedankt, dass die Kündigungsfristen für Mieter einheitlich geregelt sind, unabhängig, wie lang der Vertrag bestand. Alle Forderungen, gerade bei schlecht vermietbaren Immobilien, länger als über die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten hinaus zu zahlen, sind nichtig. Der Vermieter hingegen hat sich je nach Dauer des Mietverhältnisses an steigende Fristen zu halten. Wohnt ein Mieter weniger als fünf Jahre in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenfalls drei Monate. Besteht der Mietvertrag jedoch zwischen fünf und acht Jahren, erhöht sich die Frist auf 6 Monate, nach acht Jahren sogar auf 9 Monate.

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