Verbreitete Rechtsirrtümer im Krankenhaus 27.03.2013
Es sitzen noch immer gewisse Rechtsirrtümer in den Köpfen der Menschen fest, die in der heutigen Rechtsprechung jedoch keinerlei Bestand haben. Besonders im Bereich Krankenhaus halten sich Rechtsirrtümer hartnäckig.
Einsicht in die Patientenakte
Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum im Krankenhaus ist, dass viele Patienten meinen, uneingeschränkte Einsicht in die eigene Krankenakte zu haben. Das ist allerdings nicht ganz richtig. Grundsätzlich kann der Patient jederzeit Einsicht in seine Krankenakte verlangen, jedoch nur in den objektiven Teil. Dieser beinhaltet medizinische Befunde und die Dokumentation der Behandlungsmaßnahmen, wie etwa OP-Berichte. Nicht einsehen kann der Patient den subjektiven Teil der Krankenakte, in welchem der Arzt Verdachtsdiagnosen und Beurteilungen des Krankheitsbildes sowie sonstige Einschätzungen dokumentiert.
Technische Aufzeichnungen hingegen, wie etwa Röntgenaufnahmen und EKG, müssen dem Patienten auf Verlangen vorgelegt werden, damit dieser sie an den weiterbehandelnden Arzt weiterreichen kann. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Einsichtsrecht nur auf Unterlagen mit Urkundscharakter bezieht. Dies könnte sich jedoch in Zukunft ändern, da das Bundesverfassungsgericht die bisher geltenden, rechtlichen Maßstäbe infrage gestellt hat.
Irrtümer aus dem Krankenhausalltag
Bei einem Krankenhausaufenthalt verlangen viele Krankenhäuser noch immer, dass der Patient regelmäßig einzunehmende Medikamente selbst mitbringen soll. Damit wollen die Krankenhäuser Geld sparen. Dies muss der Patient jedoch nicht hinnehmen. Anders verhält es sich bei der Reha. Hier muss die Einrichtung nur die Kosten für Medikamente, die direkt im Zusammenhang mit der Reha-Maßnahme stehen, übernehmen.
Entfernt medizinisches Personal bei einem bettlägerigen Patienten ein Seitenteil und stürzt der Patient aufgrund dessen aus dem Bett, muss das Krankenhaus für die Folgen aufkommen. Als notwendig angeratene Operationen aufgrund einer Krankheit kann der Patient ablehnen. Er kann sich dabei auf das Grundrecht der Freiheit und Selbstbestimmtheit berufen.
(Bild: gemeinfrei/Wikipedia)
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