Die verbreitetsten Rechtsirrtümer im BGB

Justitia am Gerechtigkeitsbrunnen in Frankfurt

Das BGB hat kaum jemand intensiv genug gelesen, um über bestehende Paragraphen tatsächlich genaue Auskunft geben zu können. Vielmehr haben sich einige Grundsätze eingeprägt, welche im Alltag zu Missverständnissen führen können. Was als Recht gilt, ist oft nicht rechtens.

Die Ehe und damit verbundene Irrtümer

Auch in der heutigen Zeit ist die Verpflichtung zum Beischlaf in der Ehe gesetzlich verankert. Wer geglaubt hat, dies sei eine Regelung aus vergangenen Zeiten, der irrt. Einziger Unterschied – sollte jemand seiner Verpflichtung nicht nachkommen, kann diese nicht eingeklagt werden.

Ein weiterer verbreiteter Rechtsirrtum: der Ehepartner muss nicht grundsätzlich für alle Schulden aufkommen, die der jeweils andere Partner innerhalb der Ehe gemacht hat. Es werden lediglich die Dinge berücksichtigt, welche das alltägliche gemeinsame Leben betreffen. Hat ein Ehegatte allerdings geschäftliche Schulden verursacht, muss er diese auch selbst tragen.

Eltern haften grundsätzlich für Ihre Kinder?

Die Haftung der Eltern ihren Kindern gegenüber wird als gegeben betrachtet. Dies ist so nicht richtig. Kommen Eltern ihrer Aufsichtspflicht nach und es entsteht ein Schaden, müssen sie nicht haften. Ist das Kind älter als sieben Jahre, kann es in einigen Fällen schon selbst zur Verantwortung gezogen werden. Dies wird danach beurteilt, ob ein Kind seine Verantwortung in einer Sache schon einschätzen konnte.

Stornierung eines Kaufvertrages

Nicht jeder Kaufvertrag kann innerhalb von zwei Wochen storniert werden, dies trifft lediglich auf einen Internet – oder Katalogkauf zu. Alle anderen Kaufverträge sind sofort bindend. Eine Stornierung über das bestehende Gesetz hinaus ist reine Kulanz eines Unternehmens.

(Bild: Mylius/Wikipedia unter CC BY-NC-ND 3.0)

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