Eheliche Pflicht

Erstellt von dedda am 21. Juni 2004 um 22:38 Uhr

Frage:
Können die "ehelichen Pflichten" bei Nichteinhaltung eingeklagt werden????


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Kommentare zu diesem Ammenmärchen (Kommentar schreiben)

  1. Marconia hat am 22. Juni 2004 um 12:40 Uhr geschrieben:
    Ähem...
    Nein, können sie nicht. Das hier ist aber kein Frage-Antwort-Portal.

  2. Alfred Weickert hat am 27. Juni 2004 um 14:09 Uhr geschrieben:
    Nanu
    wozu an einklagen denken-das ewige Bemühen um den Partner,Charm und Zärtlichkeit erübrigen die Frage

  3. Katie hat am 29. Juni 2004 um 18:33 Uhr geschrieben:
    Erfüllungsgeschäft
    wenn ich mich recht entsinne ist das sogar schonmal passiert(laut einem Lehrer zumindest, also... wer weiß :): Es gibt das "Erfüllungsgeschäft", das dann erfüllt ist, wenn vorm Standesamt beide sich das "Ja" gegeben habe ->flutsch und der Ehevertrag ist zustande gekommen. Daneben gibts jetzt noch das "Verpflichtungsgeschäft" d.h. beide Partner sollen die von ihnen erwartete Leistung erbringen: den Beischlaf. Ist dieser vollzogen sind also erstmal die "ehelichen Pflichten" erfüllt. *g* war das nicht überzeugend argumentiert? Wie ein Richter entscheiden würde... kA

  4. corsa hat am 19. August 2004 um 16:20 Uhr geschrieben:
    nicht in Deutschland
    nach der reform des BGB gibt es ein eheliches Recht auf beischlaf nicht mehr. (übrigens auch kein Züchtigungsrecht für Eltern) mehr. In einigen Staaten der USA kann man sogar eingesperrt werden, wenn man seinen ehelichen Pflichten nicht nachkommt.

  5. Zaratus hat am 27. August 2004 um 19:34 Uhr geschrieben:
    Wozu auch ?
    Wozu auch, wir haben 2004: Man sucht sich einfach jemand anders und gut !

    Z.

  6. Ackerdesigner hat am 17. September 2004 um 17:46 Uhr geschrieben:
    eheliche Pflichten
    ... es ist zwar nicht mehr gerichtlich verfolgbar mit seinem Partner nicht zu schlafen aber es ist ein Scheidungsgrund und der nennt sich "Vorsätzliche Zerrüttung einer Ehe"

  7. Heike hat am 20. Februar 2005 um 19:15 Uhr geschrieben:
    Zwangsvollstreckung - reformierungsbedürftig...
    § 888 ZPO - Nicht vertretbare Handlungen

    (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.

    (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

    (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe,

    im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens (!!!)

    und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag
    nicht zur Anwendung.

    ---------------

    besser gefällt mir der Gedanke, es könnte eine vertretbare Handlung vorliegen, mit der Folge dass Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme denkbar ist ...

    (hm, ob der Gerichtsvollzieher...?)
    ;-)

  8. RA Wesselbohm hat am 23. Februar 2005 um 10:24 Uhr geschrieben:
    JA! s. Langgericht Itzehoe (Az.: 6 O 583 / 98)
    Ja, siehe z.B. Langgericht Itzehoe (Az.: 6 O 583 / 98)

  9. Dirk S. hat am 30. August 2005 um 17:43 Uhr geschrieben:
    Ja, aber nur...
    ...wenn diese Pflichten in einem Ehevertrag festgesetzt wurden und nicht gegen geltende Gesetze oder die Menschenrechte verstoßen.

  10. DM-Lady hat am 22. November 2005 um 16:24 Uhr geschrieben:
    Dämliche Frage
    Hallo? Ich glaube, eine Diskussion diesbezüglich ist doch totaler Quatsch. Wer will denn bitte mit jemandem schlafen, weil der per Verurteilung dazu verpflichtet ist??? So ein Blödsinn. Man sollte sich lieber überlegen, warum derjenige körperlichen Abstand will.

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